Satzung
Obst- und Gartenbauverein Schöckingen e.V.
§1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Schöckingen e.V,. nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Schöckingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziel des Vereins
Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
- Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung, Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege.
- Förderung des Liebhaber-Obstbaus auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung.
- Förderung der Aktivitäten, im Sinne von §§ 2, 17 des Bundeskleingartengesetzes die Errichtung von Kleingartenanlagen bzw. Dauerkleingartenanlagen anstreben.
- Förderung der Pflanzenzucht und Kleigärtnerei.
- Förderung aller Aktivitäten zur Obstverschönerung und Heimatpflege.
- Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes.
- Förderung von Kunst und Kultur.
Diese Ziele werden erreicht durch:
- eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten.
- Durchführung von Lehrgängen, Lehrfahrten, Besichtigungen, Theaterbesuche und ähnliches.
- Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen.
- die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Einladungen zu Veranstaltungen, durch Vorträge, durch Presseberichte.
- Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Instituten gleicher, ähnlicher oder ergänzender Zielsetzung.
- Durch Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezirks- Obst- und Gartenbauvereins sowie Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V.
§3 Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern, dem Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft Ludwigsburg e.V. und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden Württemberg e.V. Stuttgart angeschlossen.
Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins. Die Erwerbsobstbauern können neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft im Verein im Arbeitskreis Erwerbsobsterzeuger beim Kreisverband oder in anderen Organisationen z.B. Obstbauring auf Orts-, Kreis- oder Gebietsebene zusammengefasst sein und werden im Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg e.V. wirtschaftspolitisch vertreten.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Mitglieder können ordentliche und juristische Personen werden, die Zwecke und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind ihn zu fördern.
Über einen schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Beirat. Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden gegenüber bis 30.9. schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss kann vom Vorsitzenden nach Beschluss des Beirates verfügt werden. Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigenden Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
- Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.
- Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- An den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, gegebenenfalls aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen, abzustimmen und zu wählen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen.
- Die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen.
- Die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen.
- Die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlungen
- Vorstand
- Beirat
§7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung - unter öffentlicher Einladung ist zu verstehen: Veröffentlichung im Ditzinger Anzeiger oder dessen Nachfolgeblatt - unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichtes
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der zwei Kassenprüfer
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Die Beratung über wesentliche Vereinsangelegenheiten und Angelegenheiten, die vom Beirat überwiesen wurden
- Die Genehmigung einer Geschäftsordnung
- Die Beschlussfassung über Anträge
- Die Änderung der Satzung
- Die Vereinsaufklärung
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen. Dies ist nicht zulässig sofern mehrere Kandidaten zur Wahl stehen.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- Dem 1. Vorsitzenden
- Dem 2. Vorsitzenden
- Dem Rechner
- Dem Schriftführer
Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein einzeln.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstandes aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Beirat und die Sitzung des Vorstandes sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.
§9 Beirat
Der Beirat besteht aus den
- Mitgliedern des Vorstandes
- Mindestens vier Beisitzern
Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des Vorstandes hinzuzuziehen.
§10 Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.
Nach einer eventuellen Aussprache über den Prüfungsbericht lässt der Vorsitzende zunächst über die Entlastung des Kassierers und danach über die Entlastung des Gesamtvorstandes abstimmen.
§11 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§12 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtige oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekanntzugeben.
§13 Aufsicht über den Verein
Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des zuständigen Kreis- bzw. Bezirksobst- und -gartenbauverbandes und des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreis- bzw. Bezirksvereins sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden.
§14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen § 7.
Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Ditzingen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Schöckingen zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung tritt am 15. Januar 1999 in Kraft.